Förderrichtlinien
1. Die Förderrichtlinien dienen dazu, den Stiftungszweck nach § 2 (s. Stiftungszweck) der Stiftungsverfassung, unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Fördermittel, zu erfüllen.
2. Förderungswürdig sind hessische Athletinnen und Athleten der Landes- und Bundeskader der Olympischen und Paralympischen Sportarten sowie der World Games Sportarten. Die Förderungswürdigkeit ist dabei abhängig vom aktuellen Leistungsstand, der weiteren sportlichen Perspektive und den sozialen Rahmenbedingungen.
3. Förderungswürdig sind zudem in Einzelfällen auch hessische Athletinnen und Athleten nach dem Ausscheiden aus dem Landes- und Bundeskaders sofern diese während ihrer Landes- und Bundeskaderzugehörigkeit für einen hessischen Verein startberechtigt waren. Förderungswürdig sind nur Beruf- und Bildungsqualifizierungsmaßnahmen sofern diese mit der Laufbahnberatung des Olympiastützpunkt Hessen koordiniert und abgestimmt sind. Diese Fördermaßnahmen unterliegen einer individuellen Prüfung durch den Gutachterausschuss.
4. Die Stiftung fördert in unterschiedlichen Kategorien (s. Fördermöglichkeiten).
5. Die Förderung erfolgt nach dem Subsidiaritätsprinzip.
6. Ein Anspruch auf Förderung besteht nicht.
7. Anträge sind mit einer ausführlichen sportfachlichen Stellungnahme über die sportliche Perspektive sowie einer mittelfristigen Karriereplanung mit Zielvorgaben vom zuständigen Landesverband einzureichen. Die Stellungnahme des Olympiastützpunktes Hessen gemäß Antragsformular ist unabdingbar.
8. Die Entscheidung über eine Förderung trifft der Vorstand der Stiftung auf Vorschlag des Gutachterausschusses.
9. Bei nachgewiesenen Verstößen gegen die Anti-Dopingbestimmungen der WADA wird die Förderung sofort eingestellt. Über eine Rückforderung ausgezahlter Fördermittel entscheidet der Vorstand.
|