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§ 3 Stiftungsvermögen




1.
Das Vermögen der Stiftung ist in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten (nominell). Ein Rückgriff auf die Substanz des Stiftungsvermögens ist nur mit vorheriger Zustimmung der Aufsichtsbehörde zulässig, wenn der Stifterwille anders nicht zu verwirklichen und der Bestand für angemessene Zeit gewährleistet ist. 

2.
Zur Substanz des Stiftungsvermögens i.S. von Absatz 1 gehören nicht wiederkehrende Leistungen; es sei denn, dass der Zuwender der Leistungen etwas anderes bestimmt hat. Die Stifter erhalten bei Auflösung der Körperschaft oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den Gemeinwert der geleisteten Sacheinlagen zurück.

3.
Das Vermögen der Stiftung kann durch Zustiftungen der Stifter oder Dritter erhöht werden.