§ 4 Erträgnis des Stiftungsvermögens
1.
Die verfügbaren Mittel der Stiftung dürfen nur für die Stiftungszwecke verwendet werden.
2.
Die Erträge sind jährlich zweckentsprechend zu verwenden und dürfen nicht über einen längeren Zeitraum angesammelt werden; es sei denn, dass im § 2 dieser Satzung eine andere Regelung hinsichtlich der Erfüllung des Stiftungszweckes enthalten ist.
3.
Keine Person darf durch Ausgaben, Leistungen oder Zuwendungen, die mit dem Stiftungszweck nicht zu vereinbaren sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
4.
Auf Beschluss des Vorstandes kann die Stiftung freie Rücklagen bis zur Höhe des in der Abgabenordnung vorgesehenen Höchstsatzes bilden.
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