§ 7 Aufgaben des Vorstandes
1.
Der Vorstand führt die Geschäfte der Sitzung nach Maßgabe des Gesetzes, der Satzung der Stiftung und, soweit vorhanden, der Geschäftsordnung sowie des Geschäftsverteilungsplans. Im Übrigen leitet der Vorstand die Stiftung unter eigener Verantwortung.
2.
Für die laufenden Geschäfte können ein oder mehrere Geschäftsführer und Hilfskräfte eingesetzt werden. Mitglieder des Vorstandes können, sofern dies nicht in der Satzung anders geregelt ist, keine weiteren Funktionen in der Stiftung Sporthilfe Hessen übernehmen.
3.
Der Stiftungsvorstand beruft die Mitglieder des Gutachterausschusses und kann sie abberufen.
4.
Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich mit mindestens zwei seiner Mitglieder. Eines dieser Mitglieder muss der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende sein.
5.
Der Vorstand gibt sich die Geschäftsordnung.
6.
Der Vorstand entscheidet über die Verteilung der Stiftungserträge und kann dazu Richtlinien festlegen.
7.
Der Vorstand entscheidet über die Anlage des Stiftungsvermögens.
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