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§ 8 Beschlussfassung des Vorstandes



1.
Der Vorstand ist vom/von der Vorsitzenden oder von dem/der stellvertretenden Vorsitzenden zu Sitzungen einzuberufen, so oft dies zur ordungsgemäßen Geschäftsführung bzw. deren Überwachung erforderlich ist.


2.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters/der Sitzungsleiterin.


3.
Beschlussfassungen im schriftlichen Umlaufverfahren sind unter Beteiligung sämtlicher Vorstandsmitglieder möglich. 


4.
Schriftliche Stimmabgabe im Wege der Telekommunikation ist zulässig.