§ 9 Geschäftsjahr, Rechnungsprüfung
1.
Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.
2.
Die Jahresrechnung und die satzungsgemäße Verwendung der Mittel im jeweiligen Geschäftsjahr werden durch einen unabhängigen Wirtschaftsprüfer geprüft.
3.
Der Vorstand bzw. in dessen Auftrag die Geschäftsführung erstellt innerhalb von fünf Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres einen Tätigkeitsbereicht und eine Jahresabrechnung, die zusammen mit der Vermögensaufstellung der Stiftung bei der Aufsichtsbehörde einzureichen sind.
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