§ 13 Gutachterausschuss
1.
Der Vorstand beruft einen Gutachterausschuss, dessen Mitglieder in allen Förderungsangelegenheiten im Sinne von § 2 dieser Sitzung beratend tätig sind.
2.
Es ist die Aufgabe des Gutachterausschusses, dem Vorstand aufgrund vorliegender Anträge die zu fördernden Sportler und die geeigneten Fördermaßnahmen vorzuschlagen.
3.
Der Gutachterausschuss besteht aus fünf Mitgliedern; sie werden auf vier Jahre berufen. Wiederberufungen sind zulässig. Die Mitglieder des Ausschusses wählen aus ihrer Mitte eine(n) Vorsitzende(n) und dessen/deren Stellvertreter/in.
4.
Der/die Vorsitzende beruft den Ausschuss nach Bedarf ein. Der/die Vorsitzende des Vorstandes bzw dessen/deren Stellvertreter/in kann an den Sitzungen des Gutachterausschusses teilnehmen. Der Vorstand ist immer über Sitzungstermine und Sitzungsergebnisse zu unterrichten.
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