§ 15 Satzungsänderung, Zusammenlegung, Aufhebung der Stiftung
1.
Anträge auf Satzungsänderungen durch das Kuratorium auf Vorschlag des Vorstandes an die Aufsichtsbehörde erfolgen ausschließlich mit der Zielsetzung, dass die bestmögliche Erfüllung des Stiftungszweckes nach dem Willen und den Vorstellungen der Stifter gewährleistet wird. Sie sollen auch ohne wesentliche Veränderungen der Rahmenbedingungen möglich sein. Bei Änderungen des Stiftungszweckes hat der neue Stiftungszweck unverändert gemeinnützing zu sein und auf dem Gebiet der Sportförderung zu liegen.
2.
Das Kuratorium kann sowohl die Aufhebung der Stiftung wie auch die Zusammenlegung der Stiftung mit einer anderen auf Vorschlag des Vorstandes bei der Aufsichtsbehörde beantragen. Beide Möglichkeiten sollen auch ohne wesentliche Veränderung der Rahmenbedingungen möglich sein.
3.
Für Satzungsänderungen oder die Aufhebung der Stiftung ist die Mehrheit von mindestens zwei Drittel der Kuratoriumsmitglieder erforderlich.
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