§ 16 Anfallberechtigung
Im Falle einer Auflösung oder Aufhebung der Stiftung fällt das Stiftungsvermögen an den Landessportbund Hessen e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für Zwecke nach § 2 oder analog der Regelung in § 15 Abs. 1 Satz 3 dieser Satzung zu verwenden hat.
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